3. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Zeitaufwand des Beschwerdeführers habe gemäss Aufstellung in der Honorarnote (...) insgesamt 151,51 Stunden betragen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--, zuzüglich die Barauslagen von Fr. 3'264.80, den geforderten Betrag von Fr. 25'991.30 ergebe. Der Grund für die Kürzung um Fr. 3'264.80 könne dem Entscheid nicht entnommen werden. Das amtliche Mandat habe 1 1/2 Jahre gedauert, wobei bis zum Schluss der Untersuchungsverfahren (...) Einvernahmen von nahezu 50 Stunden Dauer stattgefunden hätten. Der Angeklagte sei bloss im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewe-