Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den Ansätzen des § 9 AnwGebV zu berechnen; allerdings darf mit der Berechnung nach -3- dem Aufwand der Kostenrahmen für eine erbetene Verteidigung, der sich nach den § 6 und § 9 AnwGebV bestimmt, in der Regel nicht überschritten werden (§ 15 Abs. 2 AnwGebV; vgl. dazu Weisung des Obergerichts zur Anwaltsgebührenverordnung, in ABl. 1987 S. 1008).