1. Mit Beschluss vom (...) setzte das Bezirksgericht Q. die Entschädigung des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 22'665.27 fest. Der angefochtene Beschluss stützte sich auf den Rahmentarif für die Führung eines Strafverfahrens von Fr. 700.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 6 Abs. 1 lit. b AnwGebV) sowie auf die Aufwandentschädigung für das Untersuchungsverfahren gemäss § 15 AnwGebV). Mit Beschwerde (...) beantragte der Beschwerdeführer, er sei für seine Bemühungen im vollen Umfang, d.h. mit Fr. 25'991.20 zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort (...) wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.