{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-12-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020010_2002-12-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9330E47D2ABC8C8CC1256D0A0037CA4F_VB0200100.pdf", "Checksum": "0cbe76a491167069d39e4a0cde39be28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des amtlichen Verteidigers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:08", "Checksum": "f63776e0813a842fb204bee6007f6037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010\nRegeste:\nEntschädigung des amtlichen Verteidigers\n\n ne E. 4 am Ende). Die Honorarnote weist für das fortgesetzte Studium der\nUntersuchungsakten ab 29. November 2001 insgesamt 29.34 Stunden aus,\nworan sich am 4. Januar 2002 eine viereinhalbstündige Besprechung mit\ndem Klienten anschloss. Für das nachfolgende Verfassen des Plädoyers ab\n7. Januar 2002 wurden insgesamt 41.75 Stunden aufgewendet. Während\nder Aufwand für die sorgfältige Analyse der Untersuchungsakten im Hinblick\nauf deren Umfang als angemessen erscheint, erweist sich der zeitliche Aufwand für das Verfassen des Plädoyers von insgesamt rund einer Arbeitswoche als zu hoch, können doch die beim Aktenstudium gewonnenen Erkenntnisse fortlaufend im Plädoyerentwurf verarbeitet werden. Es rechtfertigt sich,\nhier eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen; bei einem Stundenansatz\nvon Fr. 150.-- ergibt dies einen Kürzungsbetrag von Fr. 2'400.--. Die übrigen\nPositionen enthalten keine unverhältnismässig hohen Zeiteinsätze. Die angefochtene Honorarkürzung von Fr. 3'325.93 ist in diesem reduzierten Ausmass zu schützen. Damit liegt die für das Strafverfahren vor Bezirksgericht\nauf Fr. 11'523.-- (Fr. 13'923.-- ./. Fr. 2'400.--) korrigierte Entschädigung auch\nim Rahmen von § 6 lit. b AnwGebV. Ein Zuschlag nach § 4 lit. d AnwGebV\n\"wegen unverhältnismässig grossem Aktenmaterial\" ist nicht zu gewähren,\nda der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium nach Anklageerhebung ungekürzt entschädigt wird. Im übrigen wird der Beschwerdeführer\ndarauf hingewiesen, dass der auf Fr. 200.-- erhöhte Stundenansatz gemäss\nKreisschreiben der Verwaltungskommission vom 13. März 2002 erst mit\nWirkung ab 1. April 2002 zur Anwendung gelangt.\n\n8. Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 926.-- (Fr. 3'326.-- ./.\nFr. 2'400.--) teilweise gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind damit zu drei\nViertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die\nGerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem\nBeschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n-7-\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Q. angewiesen, dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von X. im Verfahren DG(...) eine zusätzliche Entschädigung von\nFr. 926.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, total Fr. 996.40 zu zahlen.\n\n2.-3. (Kosten- und Entschädigungsfolge)\n\n4. (Mitteilung)\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n"}