{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-12-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020010_2002-12-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9330E47D2ABC8C8CC1256D0A0037CA4F_VB0200100.pdf", "Checksum": "0cbe76a491167069d39e4a0cde39be28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des amtlichen Verteidigers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:08", "Checksum": "f63776e0813a842fb204bee6007f6037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010\nRegeste:\nEntschädigung des amtlichen Verteidigers\n\n hend geständig gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Zuchthausstrafe\nvon bis zu vier Jahren beantragt habe. Die Verteidiger der zwei anderen\nHauptmitangeklagten, die ebenfalls teilweise geständig gewesen seien und\nfür die der Bezirksanwalt um zwei bzw. sieben Jahre höhere Freiheitsstrafen\nbeantragt habe, hätten zeitliche Aufwendungen von bloss 72 bzw. 35 Arbeitsstunden ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten\n93 Stunden würden den Rahmen einer notwendigen Verteidigung sprengen.\nZudem habe der Angeklagte während eines arbeitsintensiven Jahres im\nUntersuchungsverfahren neben einem amtlichen Verteidiger, der mit\nFr. 5'400.-- entschädigt worden sei, gleichzeitig den Beschwerdeführer als\nseinen erbetenen Verteidiger beigezogen. Ein Vergleich dieser Entschädigungen mit denjenigen der erwähnten zwei anderen Verteidiger von rund\nFr. 28'000.-- bzw. Fr. 32'000.-- lasse die Angemessenheit des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Honorars erkennen.\n\n5. Der Beschwerdeführer entgegnete, der Schwerpunkt seiner Verteidigung sei\nnicht auf den rechtlichen Teil, sondern auf die kritische Auseinandersetzung\nmit einer Vielzahl belastender Sachverhaltsdarstellungen in der Anklageschrift, für welche der rechtsgenügende Beweis vollständig gefehlt habe, gesetzt worden; der Angeklagte sei denn auch lediglich im kleineren Teil der\nAnklagepunkte geständig gewesen. Es müsse dem Rechtsvertreter des Angeklagten unbenommen sein, seine Verteidigung auf der beweisrechtlichen\nEbene zu führen, wenn er dies als zweckmässig erachte. Die zwei anderen\nVerteidiger hätten sich in weit geringerem Ausmass mit beweisrechtlichen\nDetails befasst, weshalb ihr Aufwand auch geringer ausgefallen sei. Der\nVergleich mit der Höhe der Strafanträge für die Mitangeklagten könne für die\nHonorarfestsetzung nicht massgeblich sein, nachdem die Staatsanwaltschaft für seinen Mandanten eine zehnjährige Freiheitsstrafe beantragt habe.\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Vorinstanz nicht konkret anführt, welche Positionen sie wegen übermässigen Aufwands gekürzt haben\nwill. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer da-\n-5-\n\nmit verunmöglicht wird, zu den Kürzungen substanziiert Stellung zu nehmen\n(Beschluss der Verwaltungskommission [VK] vom 20. Februar 2001 i.S.\nR.M. gegen Bezirksgericht O. [VB000022] S. 4 E. 6b). Eine lineare prozentuale Kürzung der Entschädigung - in casu von rund 25% - muss zumindest\nkonkrete Anhaltspunkte anführen, weshalb der amtliche Verteidiger unnötig\nviel Zeit für notwendige Vorkehren oder Zeit für unnötige Vorkehren aufgewendet hat (Beschluss der VK vom 28. Februar 2000 i.S. T.B. gegen Bezirksgericht Q. [VB990058] S. 4).\n\n7. Der Beschwerdeführer war ab 25. August 2000 als amtlicher Verteidiger von\nX. tätig. Für das Untersuchungsverfahren weist er in der detaillierten Honorarnote vom 6. März 2002 einen Zeitaufwand von 58.69 Stunden aus (Anklageerhebung vom 15. Juni 2001). Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--\nergibt dies eine Entschädigung nach § 9 AnwGebV von Fr. 8'803.50. Da der\nBeschwerdegegner für das nach Zeitaufwand zu entschädigende Untersuchungsverfahren nach eigener Aussage keine Kürzung vorgenommen hat,\nverbleibt für die Entschädigung im Strafprozess - unter Abzug der unbestrittenen Barauslagen von Fr. 3'264.80 - ein zugesprochener Betrag von\nFr. 10'596.97 (Fr. 22'665.27 ./. Fr. 8'803.50 ./. Fr. 3'264.80). Die Honorarnote\nweist ab dem 25. Juni 2001 einen Stundenaufwand von 92.82 aus, was bei\neinem Ansatz von Fr. 150.-- pro Stunde für den Strafprozess ein höheres\nHonorar von Fr. 13'923.-- ergäbe. Die für den Aufwand im Strafprozess vorgenommene Honorarkürzung beläuft sich somit auf Fr. 3'325.93\n(Fr. 25'991.20 ./. Fr. 8'803.50 ./. Fr. 3'264.80); bei einem Stundenansatz von\nFr. 150.-- entspricht dies einer Kürzung des Aufwands um insgesamt 22\nStunden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Verteidigungsaufwand für die drei amtlichen Verteidiger in etwa vergleichbar hoch ausfallen\nsollte: Es lag eine bandenmässige Tatbegehung vor (act. 7 S. 69), welche\nim Untersuchungsverfahren von allen drei Angeschuldigten bestritten wurde.\nDie Tatsache, dass für den ersten Verteidiger von X., Rechtsanwalt A., im\nUntersuchungsverfahren zusätzlich Fr. 5'421.75 für die Zeit vom 19. Juli\n1999 bis 1. September 2000 ausgerichtet wurden, fällt für die Prüfung des\nanwaltlichen Aufwands im Strafprozess hingegen ausser Betracht (vgl. vor-\n-6-\n\n"}