{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-12-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB020010_2002-12-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9330E47D2ABC8C8CC1256D0A0037CA4F_VB0200100.pdf", "Checksum": "0cbe76a491167069d39e4a0cde39be28"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB020010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung des amtlichen Verteidigers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:08", "Checksum": "f63776e0813a842fb204bee6007f6037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.12.2002 VB020010\nRegeste:\nEntschädigung des amtlichen Verteidigers\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB020010 A\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident\nDr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und\nDr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 30. Dezember 2002\n\nin Sachen\n\nS. (Rechtsanwalt)\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Q.,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger des X. im Verfahren\nDG(...) betreffend Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\n(Beschluss)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Mit Beschluss vom (...) setzte das Bezirksgericht Q. die Entschädigung des\nBeschwerdeführers auf insgesamt Fr. 22'665.27 fest. Der angefochtene Beschluss stützte sich auf den Rahmentarif für die Führung eines Strafverfahrens von Fr. 700.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 6 Abs. 1 lit. b AnwGebV) sowie auf die\nAufwandentschädigung für das Untersuchungsverfahren gemäss\n§ 15 AnwGebV). Mit Beschwerde (...) beantragte der Beschwerdeführer, er\nsei für seine Bemühungen im vollen Umfang, d.h. mit Fr. 25'991.20 zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort (...) wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens der Mitangeklagten vor der I. Strafkammer des Obergerichts wurde (...) Einsicht in die\nStrafakten genommen. Mit schriftlicher Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (...) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.\n\n2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde steht auch gegen Entscheide\nüber die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offen\n(Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG, S. 380). Aufsichtsbehörde über die\nBezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der\nEntschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Vorschriften der\nVerordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987\n(AnwGebV) ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den\nVorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers\nist grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand gemäss den Ansätzen\ndes § 9 AnwGebV zu berechnen; allerdings darf mit der Berechnung nach\n-3-\n\ndem Aufwand der Kostenrahmen für eine erbetene Verteidigung, der sich\nnach den § 6 und § 9 AnwGebV bestimmt, in der Regel nicht überschritten\nwerden (§ 15 Abs. 2 AnwGebV; vgl. dazu Weisung des Obergerichts zur\nAnwaltsgebührenverordnung, in ABl. 1987 S. 1008).\n\n3. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgetragen, der Zeitaufwand des\nBeschwerdeführers habe gemäss Aufstellung in der Honorarnote (...) insgesamt 151,51 Stunden betragen, was bei einem Stundenansatz von\nFr. 150.--, zuzüglich die Barauslagen von Fr. 3'264.80, den geforderten Betrag von Fr. 25'991.30 ergebe. Der Grund für die Kürzung um Fr. 3'264.80\nkönne dem Entscheid nicht entnommen werden. Das amtliche Mandat habe\n1 1/2 Jahre gedauert, wobei bis zum Schluss der Untersuchungsverfahren\n(...) Einvernahmen von nahezu 50 Stunden Dauer stattgefunden hätten. Der\nAngeklagte sei bloss im kleineren Teil der Anklagepunkte geständig gewesen. Die Beweisführung der Anklage habe sich zur Hauptsache auf Hunderte von TK-Protokollen, nachträgliche Teilnehmeridentifikationen, Belastungszeugen und Aussagen von Auskunftspersonen gestützt. Die amtliche\nVerteidigung habe sich daher aussergewöhnlich aufwendig gestaltet. Die\nFestsetzung der Grundgebühr gemäss § 6 AnwGebV auf Fr. 9'000.-- sei\nnicht nachvollziehbar. Zudem sei wegen des umfangreichen Aktenmaterials\n(14 Bundesordner) ein Zuschlag von 50% gemäss § 4 Abs. 1 lit. d AnwGebV\ngeschuldet. Der Stundenansatz von Fr. 150.-- sei nicht mehr vertretbar,\nweshalb er demnächst auf Fr. 200.-- angehoben würde. Der angefochtene\nBeschluss enthalte keine konkrete Kritik, wonach der ausgewiesene Zeitaufwand nicht notwendig gewesen wäre.\n\n4. Das Bezirksgericht hielt dem entgegen, der Aufwand des Verteidigers sei bis\nzum Eingang der Anklageschrift nach Zeitaufwand entschädigt worden. Die\nfür den Strafprozess angesetzte Grundgebühr betrage 80% der gesetzlichen\nBandbreite. Die Straffälle (...) umfassten teilweise bis zu 100 Bundesordner.\nSchwierige rechtliche Fragen hätten sich nicht gestellt, weshalb das Plädoyer des Beschwerdeführers nur gerade vier Seiten zur rechtlichen Würdigung\nenthalten habe. Der Angeklagte sei bereits in der Untersuchung so weitge-\n-4-\n\n"}