4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt; unter Rücksendung der Akten an den Beschwerdegegner. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger versandt am: