6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. -7- Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 236.– Schreibgebühren Fr. 95.– Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.