O., N 8 zu Art. 125 OR m. Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ein Schuldnerwechsel ohne Zustimmung des Gläubigers ist nicht rechtswirksam, andernfalls der Verlustscheinsschuldner sich durch die Beauftragung eines Dritten zur Zahlung der Schuld zum Schaden des Gläubigers der drohenden Verrechnung jederzeit mit Erfolg entziehen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 hat als Rechtsschutzversicherer selbst die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um zu verhindern, dass sie zufolge Versicherungsleistung zu Schaden kommt. Dazu steht ihr insbesondere das Institut der Zession nach Art. 164 ff. OR zur Verfügung.