Damit bleibt zu prüfen, ob bezüglich der Kautionsschuld ein Schuldnerwechsel i.S.v. Art. 176 OR stattfand, indem die Beschwerdeführerin 2 in das Schuldverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Staat mit Befreiung des bisherigen Schuldners eintrat und damit auch zur Gläubigerin der allfälligen Rückforderung der Prozesskaution wurde. Die Beschwerdeführerin 2 war gemäss Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdeführer 1 anerkanntermassen zur Zahlung der Prozesskaution verpflichtet (act. 9 S. 3, Ziff. 2; act. 10/4 [AVB Art. 3 Abs. 1 Satz 2). Es handelt sich um ein Befreiungsversprechen i.S.v.