5. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht, der Anspruch auf Rückerstattung des Kautionsbetrags von Fr. 54'475.75 stehe der Beschwerdeführerin 2 zu, weil sie die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Kaution geleistet habe. Damit wird der Rechtsstandpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin 2 sei Gläubigerin der Rückforderung, und nicht der Beschwerdeführer 1. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der für den Verlustscheinsbetrag von Fr. 36'394.65 erklärten Verrechnung des Zentralen Inkassos. Denn wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein (Art.