ob der angefochtene Akt auch tatsächlich rechtswidrig ist und deshalb aufgehoben werden muss, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels und in einem zweiten Schritt gesondert zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 7 zu § 21). Die Legitimation des Beschwerdeführers 1, primärer Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 15. August 2001, ist ohne weiteres gegeben (Kölz/Häner, Verwal- -4-