Am 15. August 2001, nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses, stellte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Saldoabrechnung im Betrag von Fr. 54'475.25 zugunsten seines Klienten zu. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer schulde der Gerichtskasse gemäss Pfändungsverlustschein vom 11. Oktober 2000 den Betrag von Fr. 36'394.65. Das Restguthaben von Fr. 18'060.60 würde nach Zustellung eines Einzahlungsscheins überwiesen (act. 2/2/1). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag: