{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-08-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB010039_2002-08-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB010039U_02.pdf", "Checksum": "9a8e98486ce1fd8718eaf560203ee78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB010039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:11", "Checksum": "59f634c25bed71f0dc86b209d529203a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039\nRegeste:\nVerrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer\n\n klärung seitens des Zentralen Inkassos wird zu Recht nicht geltend gemacht. Eine stillschweigende Annahmeerklärung eines Antrags der Beschwerdeführerin 2 zum Abschluss eines Schuldübernahmevertrags durch\nvorbehaltlose Entgegennahme der Kautionszahlungen von Fr. 63'000.-- ist\nnicht zu vermuten (Art. 176 Abs. 3 OR), weil für das Zentrale Inkasso nicht\nerkennbar war, dass die Kautionszahlungen von der Beschwerdeführerin 2\nausgingen, erfolgten die Banküberweisungen doch durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 (vorne E. 3); ein wirksamer Antrag lag mithin\nnicht vor (Gauch/Schluep, a.a.O., N 3710, S. 330; act. 2/2/4+6). Ein stillschweigender Akzept ist auch nicht aus den \"Umständen\" abzuleiten (vgl.\nArt. 176 Abs. 3 OR), hatte das Zentrale Inkasso doch keinerlei Interesse an\neinem Schuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit der\nausstehenden Verlustscheinsforderung in Höhe von Fr. 36'394.65 mit der\nRückforderung des \"neuen\" Kautionsschuldners geführt hätte. Diese Verrechnung bildet jahrzehntelange Inkassopraxis des Beschwerdegegners und\nist mit Art. 125 Ziff. 3 OR vereinbar (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aepli/Stöckli, a.a.O.,\nN 8 zu Art. 125 OR m. Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\nEin Schuldnerwechsel ohne Zustimmung des Gläubigers ist nicht rechtswirksam, andernfalls der Verlustscheinsschuldner sich durch die Beauftragung eines Dritten zur Zahlung der Schuld zum Schaden des Gläubigers der\ndrohenden Verrechnung jederzeit mit Erfolg entziehen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 hat als Rechtsschutzversicherer selbst die erforderlichen\nVorkehren zu treffen, um zu verhindern, dass sie zufolge Versicherungsleistung zu Schaden kommt. Dazu steht ihr insbesondere das Institut der Zession nach Art. 164 ff. OR zur Verfügung.\n\n6. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern\nin solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.\n-7-\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf\n\nFr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen\nFr. 236.– Schreibgebühren\nFr. 95.– Zustellgebühren und Porti\n\n3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt; unter Rücksendung der Akten an den Beschwerdegegner.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}