{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-08-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB010039_2002-08-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB010039U_02.pdf", "Checksum": "9a8e98486ce1fd8718eaf560203ee78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB010039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:11", "Checksum": "59f634c25bed71f0dc86b209d529203a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039\nRegeste:\nVerrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer\n\n tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998,\nS. 196 N 545). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Drittbetroffene ebenfalls zur\nBeschwerde befugt, weil sie bei Obsiegen einen unmittelbaren persönlichen\nNutzen aus dem Verfahrensausgang ziehen könnte (Kölz/Häner, a.a.O., S.\n147 N 239), hat sie doch die Prozesskautionen für den Beschwerdeführer 1\ngeleistet (act. 2/5 und 2/6; vgl. a.a.O., N 242). Durch die Auszahlung des Betrags von Fr. 18'060.60 direkt an den Beschwerdeführer 1 wird ihr das Inkassorisiko für ihre Rückforderung gegenüber ihrem Versicherten nicht nur\nfür diesen Betrag, sondern auch für die vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte Verrechnungsforderung des Zentralen Inkassos in Höhe von\nFr. 36'394.65 überbunden. Sie ist daher durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren finanziellen Interessen berührt, die auch als schutzwürdig\nzu werten sind, da die Beschwerdeführerin 2 die Prozesskautionen unter\ndem Vorbehalt der Rückerstattung bei Obsiegen des Versicherten leistete.\nAuf die Beschwerden ist einzutreten.\n\n5. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht, der Anspruch auf Rückerstattung des Kautionsbetrags von Fr. 54'475.75 stehe der Beschwerdeführerin 2 zu, weil sie die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Kaution geleistet habe. Damit wird der Rechtsstandpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin 2 sei Gläubigerin der Rückforderung, und nicht der Beschwerdeführer 1. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der für den\nVerlustscheinsbetrag von Fr. 36'394.65 erklärten Verrechnung des Zentralen\nInkassos. Denn wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein\n(Art. 120 Abs. 1 OR; Gauch/Schluep, Schweiz. Obligationenrecht, Bd. II,\n7. A. Zürich 1998, N 3333 f., S. 252). Gläubiger der Rückforderung ist indessen nicht, wer die Kaution tatsächlich geleistet hat, sondern wer die Kaution\nschuldete. Denn Kautions- und Rückerstattungspflicht haben das Prozessrechtsverhältnis zwischen der kautionspflichtigen Partei und dem Staat zur\nGrundlage. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S.v. § 73 ZPO\nkann auch durch einen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönlichen\nLeistung besteht (Art. 68 OR). Die blosse Erfüllung einer Obligation durch\n-5-\n\neinen Dritten vermag aber nicht den Übergang der an die Kautionsschuld\ngeknüpften, suspensiv bedingten Rückforderung von der kautionspflichtigen\nProzesspartei auf den zahlenden Dritten zu bewirken. Eine Zession der\nRückforderung an die Beschwerdeführerin 2 i.S.v. Art. 164 Abs. 1 OR ist\nnicht behauptet; dazu geben auch die Akten keinerlei Hinweise. Die eingereichten \"Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) / Ausgabe 12.81\" enthalten denn auch keine Regelung, wonach der Versicherte verpflichtet wäre,\ndem kautionsleistenden Versicherer Rückforderungsansprüche abzutreten\n(vgl. act. 10/4). Eine Legalzession i.S.v. Art. 166 OR i.V.m. Art. 72 Abs. 1\nVVG ist auszuschliessen, da keine haftpflichtrechtlichen Regressansprüche\ndes Beschwerdeführers 1 gegen Dritte \"aus unerlaubter Handlung\" zur Diskussion stehen (VVG-Graber, Art. 72 N 11, 12 und 26). Art. 72 Abs. 1 VVG\nist zwingendes Recht, indem die Subrogation zugunsten des Versicherers\ndurch Versicherungsvertrag nicht auf andere Personen als die genannten\nDritten ausdehnbar ist (a.a.O. N 69). Damit bleibt zu prüfen, ob bezüglich\nder Kautionsschuld ein Schuldnerwechsel i.S.v. Art. 176 OR stattfand, indem\ndie Beschwerdeführerin 2 in das Schuldverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Staat mit Befreiung des bisherigen Schuldners eintrat\nund damit auch zur Gläubigerin der allfälligen Rückforderung der Prozesskaution wurde. Die Beschwerdeführerin 2 war gemäss Versicherungsvertrag\nmit dem Beschwerdeführer 1 anerkanntermassen zur Zahlung der Prozesskaution verpflichtet (act. 9 S. 3, Ziff. 2; act. 10/4 [AVB Art. 3 Abs. 1 Satz 2).\nEs handelt sich um ein Befreiungsversprechen i.S.v. Art. 175 Abs. 1 OR als\nWesensmerkmal der Rechtsschutzversicherung (Poltera, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag, Diss. St. Gallen 1999, S. 69 ff.; Gauch/Aepli/Stöckli,\nPräjudizienbuch zum OR, Zürich 2002, N 1 zu Art. 175 Abs. 1 OR); eine sog.\npassive Rechtsschutzversicherung ist auch in die hier ins Recht gelegte\nHaftpflichtversicherung integriert (act. 10/3, Art. 3 Abs. 1; Süsskind, Die\nRechtsschutzversicherung, in: Plädoyer Nr. 3 [1992] S. 35). Das Zentrale Inkasso musste als Gläubigerin die Zahlung der Schuld zwar annehmen (vgl.\nvorne zu Art. 68 OR), jedoch nicht einem Schuldnerwechsel zustimmen\n(Gauch/Schluep, a.a.O., N 3701, S. 328). Eine ausdrückliche Annahmeer-\n-6-\n\n"}