{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2002-08-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB010039_2002-08-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB010039U_02.pdf", "Checksum": "9a8e98486ce1fd8718eaf560203ee78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB010039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:11", "Checksum": "59f634c25bed71f0dc86b209d529203a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.08.2002 VB010039\nRegeste:\nVerrechnung bei Kautionsleistung durch Rechtsschutzversicherer\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB010039/U\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, die Oberrichter Dr. H.A.\nMüller, lic. iur. P. Diggelmann, lic. iur. Annegret Katzenstein und Dr.\nA. Brunner sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 5. August 2002\n\nin Sachen\n\n1. A._____,\n\n2. B._____ Versicherungen,\n\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\n\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde wegen Verrechnung der Kaution\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Im Berufungsverfahren der C._____ (Klägerin und Appellatin) gegen den\nBeschwerdeführer 1, die Erbengemeinschaft D._____ und die Baugenossenschaft E._____ (Beklagte und Appellanten) betreffend Forderung aus\nNachbarrecht auferlegte die II. Zivilkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer 1 mit zwei Beschlüssen vom 24. September 1997 und\n4. August 1998 gestützt auf § 73 Ziff. 2 ZPO Prozesskautionen von insgesamt Fr. 63'000.-- (act. 2/2/1+2). Am 15. August 2001, nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses, stellte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Saldoabrechnung im Betrag von Fr. 54'475.25 zugunsten seines Klienten zu.\nZur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer schulde der Gerichtskasse gemäss Pfändungsverlustschein vom 11. Oktober 2000 den Betrag von Fr. 36'394.65. Das Restguthaben von Fr. 18'060.60 würde nach\nZustellung eines Einzahlungsscheins überwiesen (act. 2/2/1). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag: \"Es sei auf die mit Schreiben vom 15. August 2001 erklärte Verrechnung zu verzichten und dem Unterzeichnenden zuhanden der Beschwerdeführerin 2 von der geleisteten Kaution der Teilbetrag von Fr. 54'475.25 herauszugeben\" (act. 1). Am 28. August 2001 wurden beim Beschwerdegegner\ndie Akten beigezogen (act. 4). Der Beschwerdegegner reichte innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am 8. Juli 2002 reichte der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer die Prozessvollmacht der \"B._____\"\nVersicherungen (act. 6 und 7) und mit Eingabe vom 17. Juli 2002 Unterlagen\nzur Haftpflichtversicherung für Bauherren vom 17. Juni 1982 sowie die Versicherungspolice Nr. ... nach (act. 9 und 10/1-5).\n\n2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das\nObergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverord-\n-3-\n\nnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommission übertragen hat.\nNach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2).\n\n3. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, die Prozesskautionen seien von der\nBeschwerdeführerin 2 geleistet worden (act. 2/2/3-6). Die Einzahlungen\nseien nur deshalb nicht direkt, sondern über den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 der Obergerichtskasse zugeleitet worden, weil dieser -\nals für die Prozessführung für A._____ Verantwortlicher - die Einhaltung der\nFrist zur Leistung der jeweiligen Kautionsbeträge zu überwachen gehabt habe. Die vorgelegten Urkunden zur Zahlungsüberweisung würden belegen,\ndass der Anspruch auf Rückerstattung des nicht durch Kosten oder Entschädigungen beanspruchten Kautionsbetrags in Höhe von Fr. 54'475.25\nder Beschwerdeführerin 2 und nicht dem am Prozessbeteiligten Beklagten\nund Appellanten, A._____, zustehe. Damit fehle es an der entscheidenden\nVoraussetzung für die Verrechenbarkeit einer Forderung der Obergerichtskasse, nämlich an der Gegenseitigkeit der entsprechenden Forderungen\n(act. 1).\n\n4. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [175.2]). Die Beschwerdelegitimation ist als rein prozessuale Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen; ob der angefochtene Akt auch tatsächlich rechtswidrig ist und\ndeshalb aufgehoben werden muss, ist eine Frage der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels und in einem zweiten Schritt gesondert zu prüfen\n(Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 7 zu § 21). Die Legitimation des Beschwerdeführers 1, primärer Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 15. August 2001, ist ohne weiteres gegeben (Kölz/Häner, Verwal-\n-4-\n\n"}