{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG250004_2025-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG250004-O2.pdf", "Checksum": "8f7ae7c47e14bc60013d426be5e5ad89"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["PG250004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2025 PG250004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2519", "Zeit UTC": "12.02.2026 00:31:02", "Checksum": "4def93a013f598a5dbda84758d71912d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2025 PG250004\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG250004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur.\net phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker, sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 1. Dezember 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\n\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Fürsprecher Dr. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ GmbH,\n\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 1) liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) über ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters nach Art. 356\nAbs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 362 ZPO einreichen und die folgenden Anträge\nstellen:\n\n\"Es sei für das mit Schreiben vom 1. November 2024 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren\neinen zweiten Schiedsrichter zu ernennen.\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der\nGesuchsgegnerin -\"\n\n2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. 4) wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen angesetzter Frist einen Kostenvorschuss im Umfang von\nFr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen\nGewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Diese\nVerfügung wurde der B._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur\nKenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Gesuch noch nicht zu\nbeantworten sei. Am 31. Oktober 2025 stellte die Gesuchstellerin sodann ein\nGesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, welches genehmigt wurde (act. 6).\n\n3. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (act. 8) liess die Gesuchstellerin das\nGesuch um Ernennung eines Schiedsrichters infolge aussergerichtlicher Einigung zurückziehen. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als\ndurch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben.\n\n4. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf\nFr. 1'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens entsprechend\ndem Antrag der Gesuchstellerin (act. 8) der Gesuchstellerin aufzuerlegen\n(§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.\n-3-\n\n5. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das\nBundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n- die Gesuchstellerin, und\n\n- die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8.\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\nZürich, 1. Dezember 2025\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nLic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}