3. Betreffend den Kostenentscheid ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht hinzuweisen. -3- Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11.