Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin noch keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, weshalb insbesondere das mutmassliche Obsiegen und Unterliegen nicht beurteilt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Gesuch der Gesuchstellerin entsprochen worden wäre, die beim Obergericht entstandenen Kosten praxisgemäss von der gesuchstellenden Partei mit dem Hinweis bezogen werden, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein werde (vgl. z.B. OGer ZH PG240001 vom 18. Juni 2024, E. IV.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.