2. Das Verfahren ist somit als gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO abzuschreiben. In Anwendung von § 13 Abs. 1 sowie § 10 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin noch keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, weshalb insbesondere das mutmassliche Obsiegen und Unterliegen nicht beurteilt werden kann.