Mit Eingabe vom 26. November 2025 (act. 11) erklärte die Gesuchstellerin, die Parteien hätten zwischenzeitlich eine aussergerichtliche Einigung erzielt, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Über den Inhalt des Vergleichs und die darin getroffene Regelung zu den Prozesskosten hat sich die Gesuchstellerin nicht geäussert.