{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-12-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG250003_2025-12-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG250003-O3.pdf", "Checksum": "c53c08232f82a6ebf13bb017d7561c6f"}, "Scrapedate": "2026-09-10", "Scrapetime": "00:32:47", "Num": ["PG250003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.12.2025 PG250003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Obmanns"}], "ScrapyJob": "446973/28/2736", "Zeit UTC": "10.09.2026 00:32:47", "Checksum": "fcf6c17e2d8a8e5f56a0f5822ff079cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.12.2025 PG250003\nRegeste:\nErnennung eines Obmanns\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG250003-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.\nCh. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter\nlic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger\n\nBeschluss vom 11. Dezember 2025\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ u/o\nRechtsanwältin MLaw X2._____,\n\ngegen\n\nB._____AG,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Obmanns\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Gesuch vom 22. Juli 2025 (act. 1) ersuchte die Gesuchstellerin die Verwaltungskommission um Ernennung eines Obmanns. Mit Verfügung vom\n6. August 2025 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines\nKostenvorschusses angesetzt. Mit Schreiben vom 27. August 2025 (act. 6) ersuchte die Gesuchstellerin mit Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche um\nSistierung des Verfahrens sowie Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 8) wurde die Frist\nzur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (act. 11) erklärte die Gesuchstellerin, die Parteien hätten zwischenzeitlich eine aussergerichtliche Einigung erzielt, weshalb das Verfahren\nals gegenstandslos abzuschreiben sei. Über den Inhalt des Vergleichs und\ndie darin getroffene Regelung zu den Prozesskosten hat sich die Gesuchstellerin nicht geäussert.\n\n2. Das Verfahren ist somit als gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO abzuschreiben. In Anwendung von § 13 Abs. 1 sowie § 10 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 107\nAbs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin noch keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen, weshalb insbesondere das mutmassliche Obsiegen und Unterliegen nicht beurteilt werden\nkann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Gesuch der Gesuchstellerin entsprochen worden wäre, die beim Obergericht entstandenen\nKosten praxisgemäss von der gesuchstellenden Partei mit dem Hinweis bezogen werden, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu\nentscheiden sein werde (vgl. z.B. OGer ZH PG240001 vom 18. Juni 2024,\nE. IV.2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.\n\n3. Betreffend den Kostenentscheid ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an\ndas Bundesgericht hinzuweisen.\n-3-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–\n\n3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n- die Gesuchstellerin,\n- die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11.\n\n6. Gegen den Kostenentscheid ist eine bundesrechtliche Beschwerde innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)\noder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit\nArt. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der\nStreitwert des Kostenentscheids entspricht der Gerichtsgebühr.\n\nZürich, 11. Dezember 2025\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nMLaw C. Honegger\n\nversandt am:\n"}