3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Gesuchstellerin,  die Gesuchsgegnerin, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, und  die Obergerichtskasse.