Die in Ziff. 22 der Schiedsvereinbarung vereinbarten ICC-Rules vom 1. Januar 2021 gelangen nur zur Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen des IPRG entgegenstehen (act. 2/1 Rz 22), was hier der Fall ist. Insoweit sind sie vorliegend nicht massgeblich (vgl. auch BSK IPRG-Pfiffner/Hochstrasser, Art. 176 N 57).