2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 2/1 Rz 1 ff.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel bzw. die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 2/1 Rz 22). Die in Ziff.