4. Mit Verfügung vom tt.mm.2025 (act. 12) gewährte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) im Schweizerischen -3- Handelsamtsblatt publiziert (act. 13). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Vernehmlassungsverzicht auszugehen ist (act. 12 Dispositiv-Ziffer 1). II.