3. Mit Verfügung vom 10. März 2025 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4). Diesen leistete sie am 27. März 2025 innert Frist (act. 5). Ebenfalls mit Verfügung vom 10. März 2025 ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchsgegnerin um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gemäss Art. 140 ZPO. Die Verfügung konnte ihr auf dem Rechtshilfeweg am 29. Mai 2025 erfolgreich zugestellt werden (act. 11 S. 3). Innert Frist bezeichnete die Gesuchsgegnerin kein schweizerisches Zustellungsdomizil.