{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG250001_2025-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG250001-O4.pdf", "Checksum": "07faaf32306355f57f2c6d97e392267f"}, "Scrapedate": "2025-11-20", "Num": ["PG250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.09.2025 PG250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2432", "Zeit UTC": "20.11.2025 00:30:57", "Checksum": "dfd551d86e20ca000657ae09691d5d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.09.2025 PG250001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom\n12. Juli 2023 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 25. Juli\n2023 zugestellt (act. 2/4). Das \"Addendum Final Award/Additional Award\"\nvom 10. November 2023 wurde den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 19. November 2023 überreicht (act. 2/5).\n\n5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 19. Juli 2024 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch bzw. das Addendum eröffnet wurde (2/6). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede\ngestellt.\n\n6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des\nSchiedsspruchs \"Final Award\" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den\nSchiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli\n2023 (Nr. 25982/FS/GL) sowie des \"Addendum to Final Award/Additional\nAward\" vom 10. November 2023 (act. 2/1-2) erfüllt, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\n-5-\n\nder Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020,\nE. IV.1.2 und PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III). Dementsprechend\nsind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde an das Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern\nDr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____, vom 12. Juli 2023\n(Nr. 25982/FS/GL) in Sachen A._____ gegen B._____ sowie das \"Addendum to Final Award/Additional Award\" vom 10. November 2023 in gleicher\nSache vollstreckbar sind.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten\n(Übersetzungskosten) betragen Fr. 540.-.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt\ndie Obergerichtskasse Rechnung.\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\ndie Gesuchstellerin,\n die Gesuchsgegnerin, mittels Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB, und\n die Obergerichtskasse.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\n-6-\n\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 10. September 2025\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}