{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-09-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG250001_2025-09-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG250001-O4.pdf", "Checksum": "07faaf32306355f57f2c6d97e392267f"}, "Scrapedate": "2025-11-20", "Num": ["PG250001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.09.2025 PG250001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2432", "Zeit UTC": "20.11.2025 00:30:57", "Checksum": "dfd551d86e20ca000657ae09691d5d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.09.2025 PG250001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG250001-O/U\n\nMitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.\nCh. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 10. September 2025\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw\nX2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 14. Januar 2021 (act. 2/1 Rz 39) eingeleiteten Schiedsverfahren\nzwischen der A._____ in C._____, Indien (fortan: Gesuchstellerin) und der\nB._____ in D._____, Ägypten (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 12. Juli\n2023 der \"Final Award\" Nr. 25982/FS/GL des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. E._____, Prof. F._____ und Prof. G._____,\nsowie am 10. November 2023 das \"Addendum to Final Award/Additional\nAward\" (act. 2/1-2). In Ersterem wurden die Parteien gegenseitig zu verschiedenen Geldleistungen verpflichtet. Zahlreiche weitere Anträge wurden abgewiesen (act. 2/1 S. 87 f.). In Letzterem wurde der \"Final Award\" berichtigt\n(act. 2/2 Rz 46).\n\n2. Mit Eingabe vom 6. März 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und liess den folgenden Antrag stellen (act. 1):\n\n\"Es sei in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG zu bescheinigen, dass\nder \"Final Award\" im ICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom\n12. Juli 2023 und der \"Addendum to Final Award/Additional Award\" im\nICC Schiedsverfahren Nr. 25982/FS/GL vom 10. November 2023 in\nSachen A._____ gegen B._____ vollstreckbar sind.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 10. März 2025 auferlegte die Verwaltungskommission der\nGesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4). Diesen leistete sie am 27. März 2025 innert Frist (act. 5). Ebenfalls mit Verfügung vom\n10. März 2025 ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchsgegnerin\num Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz gemäss Art. 140\nZPO. Die Verfügung konnte ihr auf dem Rechtshilfeweg am 29. Mai 2025 erfolgreich zugestellt werden (act. 11 S. 3). Innert Frist bezeichnete die Gesuchsgegnerin kein schweizerisches Zustellungsdomizil.\n\n4. Mit Verfügung vom tt.mm.2025 (act. 12) gewährte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann das rechtliche Gehör. Die Verfügung\nwurde androhungsgemäss (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) im Schweizerischen\n-3-\n\nHandelsamtsblatt publiziert (act. 13). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Vernehmlassungsverzicht auszugehen ist (act. 12 Dispositiv-Ziffer 1).\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 2/1 Rz 17 und 19), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\n2. Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale\nPrivatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal\ndie Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren\nSitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 2/1 Rz 1 ff.) und\nkeine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen\n12. Kapitel bzw. die Anwendung des dritten Teils der ZPO vereinbart zu haben\n(Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 2/1 Rz 22). Die in Ziff. 22 der\nSchiedsvereinbarung vereinbarten ICC-Rules vom 1. Januar 2021 gelangen\nnur zur Anwendung, soweit nicht zwingende Bestimmungen des IPRG entgegenstehen (act. 2/1 Rz 22), was hier der Fall ist. Insoweit sind sie vorliegend\nnicht massgeblich (vgl. auch BSK IPRG-Pfiffner/Hochstrasser, Art. 176 N 57).\n\n3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen,\nwenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien\nrechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell\nrechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist\nkeine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4)\ndie Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung\n-4-\n\nnicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt\n(BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Ambauen/Furrer/Girsberger/Schramm\nin CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich/Genf\n2024, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-\nLazopoulos, Art. 386 N 20 f.).\n\n"}