4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 5. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, unter Beilage des Doppels von act. 34, - die Gesuchsgegnerin, - den übrigen Verfahrensbeteiligten, unter Beilage eines Doppels von - act. 34, - die Obergerichtskasse.