1.2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 aZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf rechtshängige Rechtsschutzgesuche am 1. Januar 2025 gilt gemäss den Übergangsbestimmungen i.S.v. Art. 407f ZPO für Art. 111 Abs. 1 ZPO (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 16).