Die von der Gesuchsgegnerin gegen das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgebrachten Gründe können vorliegend nicht geprüft werden, da die Verwaltungskommission nicht für die Prüfung materieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Teilschiedsspruchs (Partial Award and -9- Procedural Order) des Swiss Arbitration Centre vom 5. Februar 2024 (Verfah- rens-Nr. …) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.