Im Weiteren wies es sodann mit Urteil vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintrat (act. 14). Der Teilschiedsspruch ist mithin formell rechtskräftig, was nach dem Ausgeführten Voraussetzung für das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist. Die von der Gesuchsgegnerin gegen das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgebrachten Gründe können vorliegend nicht geprüft werden, da die Verwaltungskommission nicht für die Prüfung materieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig ist.