Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Teilschiedsspruch vom 5. Februar 2024 den Parteien am 9. Februar 2024 zugestellt (act. 10/3). Die Gesuchsgegnerin erhob am 11. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch. Mit Entscheid vom 25. Juli 2024 wies das Bundesgericht den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ab (act. 2/2). Im Weiteren wies es sodann mit Urteil vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintrat (act. 14).