Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin hat sich nunmehr durch eine Vollmacht ausgewiesen. Es liegt eine gültige Vollmacht von Personen, welche die juristische Person verpflichten können, vor (act. 31/A-D). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf das Gesuch betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzutreten ist.