Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Vollmacht von Zeichnungsberechtigten der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei. Die Unterschriften seien unleserlich und die Identität der Personen, die unterzeichnet hätten, seien nicht angegeben. Zudem enthalte das "certificate of incumbency" keine Angaben zu den Zeichnungsbefugnissen. Überdies datiere das vorgelegte Register der Verwaltungsräte der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2024, die Vollmacht hingegen vom 17. Dezember 2024 (act. 27).