3. Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen (Abs. 1). Zur berufsmässigen Vertretung sind in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Abs. 2). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 3). Der Ausweis durch eine Vollmacht ist durch die Gerichte nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 68 N 14 m.w.