nationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz im Ausland hatten (act. 2/1 S. 7, 29 f.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. auch act. 2/1 S. 30).