8. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 26). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum Gesuch Stellung und beantragte, dass das Gesuch als unzulässig erklärt werde, weil keine gültige Vollmacht mit aktuellen Unterlagen vorgelegt worden sei. Eventualiter beantragte sie, dass keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen sei, da die Geldbeträge, welche die Gesuchsgegnerin aufgrund des Teilschiedsspruchs zu bezahlen habe, nicht endgültig seien (act. 27).