{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240003_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240003-O7.pdf", "Checksum": "0dcad2e0aa4d9819489437529809b4ab"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["PG240003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:31:03", "Checksum": "7dd12cbfb04e7cd08f6d1a75d18b1ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n4. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen,\nwenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien\nrechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell\nrechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist\nkeine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4)\ndie Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung\nnicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt\n(MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM-\nBAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in: CHK-Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler\nKommentar ZPO, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO,\nArt. 386 N 20 ff., 27). Nicht das bescheinigende Gericht ist für die Prüfung\nmaterieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig, sondern erst ein\nmit einem Vollstreckungsantrag konkret befasstes staatliches Gericht (MABIL-\nLARD, a.a.O., Art. 193 N 17 m.w.H.).\n\nDie Gesuchsgegnerin bringt gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor, der Teilschiedsspruch (Partial Award and Procedural Order)\n-8-\n\nvom 5. Februar 2024 verpflichte sie zur Zahlung eines Betrags in Schweizer\nFranken an die Gesuchstellerin äquivalent einem Betrag von\nUSD 3'379'841.96, einschliesslich Zinsen zu 5% p.a. ab dem 6. März 2021,\nsowie zu einem Betrag von USD 1'472'294.11, einschliesslich Zinsen zu 5%\np.a. ab dem 22. April 2021. Gemäss Kaufvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin und der Gesuchstellerin vom 12. Oktober 2020 (Purchase Agreement)\nund dem Teilschiedsspruch selbst sei der oben erwähnte Betrag jedoch nicht\nendgültig. Der Kaufvertrag sehe nämlich einen Anpassungsmechanismus vor.\nGemäss freier deutscher Übersetzung sei im Teilschiedsspruch Folgendes\nfestgehalten worden: \"Kommt es anschliessend zu einer gültigen Anpassung\nund ist der Earn-out Adjustment Amount eine negative Zahl, so zahlt der Verkäufer [Gesuchstellerin] dem Käufer [Gesuchsgegnerin] den Earn-out Adjustment Amount (Abschnitt 2.4 (c) (ii) des Kaufvertrags)\". Im vorliegenden Fall\nhabe die Gesuchsgegnerin in der Tat Earn-out Adjustment Statements eingereicht. Die Gesuchstellerin habe diese bestritten und sie würden nunmehr von\neiner Independent Accounting Firm überprüft. Die Beträge seien folglich derzeit nicht rechtskräftig bzw. nicht endgültig (act. 27; vgl. auch act. 34).\n\nGemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Teilschiedsspruch vom\n5. Februar 2024 den Parteien am 9. Februar 2024 zugestellt (act. 10/3). Die\nGesuchsgegnerin erhob am 11. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde\ngegen den Teilschiedsspruch. Mit Entscheid vom 25. Juli 2024 wies das Bundesgericht den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ab (act. 2/2). Im\nWeiteren wies es sodann mit Urteil vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde\nder Gesuchsgegnerin ab, soweit es darauf eintrat (act. 14). Der Teilschiedsspruch ist mithin formell rechtskräftig, was nach dem Ausgeführten Voraussetzung für das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist. Die von\nder Gesuchsgegnerin gegen das Ausstellen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgebrachten Gründe können vorliegend nicht geprüft werden, da die\nVerwaltungskommission nicht für die Prüfung materieller Vollstreckungsverweigerungsgründe zuständig ist. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Teilschiedsspruchs (Partial Award and\n-9-\n\nProcedural Order) des Swiss Arbitration Centre vom 5. Februar 2024 (Verfah-\nrens-Nr. …) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen.\n\n1.2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss\nArt. 111 Abs. 1 aZPO sind die Kosten mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Die Rechtsfolge der\nAnwendbarkeit des bisherigen Rechts auf rechtshängige Rechtsschutzgesuche am 1. Januar 2025 gilt gemäss den Übergangsbestimmungen i.S.v.\nArt. 407f ZPO für Art. 111 Abs. 1 ZPO (WILLISEGGER, in: Basler Kommentar\nZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N 16). Die Gesuchsgegnerin ist folglich zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen.\n\n2. Mangels eines entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin ist ihr sodann für\nihre Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen (HOFMANN/BAE-\nCKERT, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 95 N 39).\n\n3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das\nBundesgericht.\n- 10 -\n\nEs wird beschlossen:\n\n"}