{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240003_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240003-O7.pdf", "Checksum": "0dcad2e0aa4d9819489437529809b4ab"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["PG240003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:31:03", "Checksum": "7dd12cbfb04e7cd08f6d1a75d18b1ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n8. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte die Verwaltungskommission der\nGesuchsgegnerin eine letzte Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen\n(act. 26). Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum\nGesuch Stellung und beantragte, dass das Gesuch als unzulässig erklärt\nwerde, weil keine gültige Vollmacht mit aktuellen Unterlagen vorgelegt worden\nsei. Eventualiter beantragte sie, dass keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nauszustellen sei, da die Geldbeträge, welche die Gesuchsgegnerin aufgrund\ndes Teilschiedsspruchs zu bezahlen habe, nicht endgültig seien (act. 27).\n\n9. Die Verwaltungskommission forderte die Gesuchstellerin mit Verfügung vom\n31. Januar 2025 auf, zur Gültigkeit der eingereichten Vollmacht Stellung zu\nnehmen. Die Gesuchstellerin nahm innert angesetzter Frist mit Eingabe vom\n14. Februar 2025 dazu Stellung und reichte eine Vollmacht vom 4. Februar\n2025 sowie weitere Dokumente ein (act. 30 f.).\n\n10. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Eingabe der Gesuchstellerin\nvom 14. Februar 2025 der Gesuchsgegnerin sowie dem übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32).\n\n11. Die Gesuchsgegnerin nahm mit Eingabe vom 5. März 2025 Stellung und beantragte erneut, dass keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen sei,\nda die Beträge, welche die Gesuchsgegnerin gemäss Teilschiedsspruch zu\nbezahlen habe, nicht endgültig seien (act. 34).\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte bzw. hat seinen Sitz in Zürich (act. 2/1 S. 28 f. und\nS. 88), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des\nvorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1\nlit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834).\n\n2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 2/1 S. 29).\nAuf das Schiedsverfahren gelangt zudem das Bundesgesetz über das Inter-\n-6-\n\nnationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz im Ausland hatten (act. 2/1 S. 7, 29 f.) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart\nzu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. auch act. 2/1 S. 30).\n\n3. Gemäss Art. 68 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen (Abs. 1). Zur berufsmässigen Vertretung sind in allen Verfahren\nAnwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni\n2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten\n(Abs. 2). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Abs. 3). Der Ausweis durch eine Vollmacht ist durch die Gerichte\nnach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (TENCHIO, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl.\n2024, Art. 68 N 14 m.w.H.). Damit eine Rechtsvertretung eine juristische Person im Verfahren gültig vertreten kann, muss die Vollmacht von einer Person\nerteilt werden, welche die juristische Person verpflichten kann (TENCHIO,\na.a.O., Art. 68 N 14h m.w.H.).\n\nNachdem die Gesuchsgegnerin die Verwaltungskommission mit Eingabe vom\n25. November 2024 (act. 21) gebeten hatte, die Gesuchstellerin aufzufordern,\neine gültige Vollmacht vorzulegen, reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe\nvom 19. Dezember 2024 (act. 24) eine Vollmacht ein. In der Folge bestritt die\nGesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin nachgewiesen habe, dass sie im\nvorliegenden Verfahren rechtswirksam vertreten sei. Aus den eingereichten\nUnterlagen gehe nicht hervor, dass die Vollmacht von Zeichnungsberechtigten der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei. Die Unterschriften seien unleserlich und die Identität der Personen, die unterzeichnet hätten, seien nicht\nangegeben. Zudem enthalte das \"certificate of incumbency\" keine Angaben\nzu den Zeichnungsbefugnissen. Überdies datiere das vorgelegte Register der\nVerwaltungsräte der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2024, die Vollmacht hingegen vom 17. Dezember 2024 (act. 27). Aufforderungsgemäss nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (act. 30) zur Gültigkeit der\n-7-\n\neingereichten Vollmacht Stellung. Sie reichte zudem eine Vollmacht vom\n4. Februar 2025 (act. 31/A), eine aktuelle Liste der Zeichnungsberechtigten\n(act. 31/B), ein Certificate of Incumbency vom 21. Januar 2025 (act. 31/C) sowie das Register der derzeitigen Geschäftsführer der Gesuchstellerin\n(act. 31/D) ein. Die Gesuchsgegnerin bestritt in der Folge die Vollmacht nicht\nmehr (act. 34).\n\nDie Rechtsvertretung der Gesuchstellerin hat sich nunmehr durch eine Vollmacht ausgewiesen. Es liegt eine gültige Vollmacht von Personen, welche die\njuristische Person verpflichten können, vor (act. 31/A-D). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf das Gesuch betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzutreten ist.\n\n"}