{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240003_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240003-O7.pdf", "Checksum": "0dcad2e0aa4d9819489437529809b4ab"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["PG240003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2303", "Zeit UTC": "18.07.2025 00:31:03", "Checksum": "7dd12cbfb04e7cd08f6d1a75d18b1ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.04.2025 PG240003\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG240003-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.\nCh. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur\nsowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner\n\nBeschluss vom 11. April 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ Ltd.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin X1._____\nund/oder Rechtsanwalt X2._____\n\ngegen\n\nB._____ Ltd.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Fürsprecher Y1._____\nund/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____\nund/oder Rechtsanwalt lic. iur.Y3._____\n\nC._____,\nübriger Verfahrensbeteiligter\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z1._____\nund/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____\n-2-\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-3-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 21. Juli 2021 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 2/1 S. 10) zwischen A._____ Ltd. (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ Ltd. (fortan: Gesuchsgegnerin) sowie C._____ (fortan: übriger Verfahrensbeteiligter) erging\nam 5. Februar 2024 ein \"Partial Award and Procedural Order\" des Swiss Arbitration Centre (Nr. …). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter\nanderem zur Zahlung eines Betrags in Schweizer Franken an die Gesuchstellerin äquivalent einem Betrag von USD 3'379'841.96, einschliesslich Zinsen\nzu 5% p.a. ab dem 6. März 2021, sowie zu einem Betrag von\nUSD 1'472'294.11 samt Zinsen zu 5% p.a. ab dem 22. April 2021 verpflichtet\n(act. 2/1 S. 83; vgl. auch act. 27 S. 2 unten).\n\n2. Mit Eingabe vom 14. August 2024 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Schiedsspruch (\"Partial Award and Procedural\nOrder\" vom 5. Februar 2024; act. 1).\n\n3. Mit Verfügung vom 22. August 2024 auferlegte die Verwaltungskommission\nder Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 (act. 3), welchen\ndie Gesuchstellerin innert Frist leistete (act. 4). Des Weiteren wurde sie aufgefordert, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsentscheids\n(Partial Award and Procedural Order) zu erbringen. Die entsprechende Eingabe der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist (act. 9). Zudem wurden die\nRechtsanwälte Dr. iur. D._____ und/oder Dr. iur. E._____, lic. iur. F._____,\nDr. iur. Z1._____ und/oder Dr. iur. Z2._____ aufgefordert, mitzuteilen, ob sie\ndie Gesuchsgegnerin bzw. den übrigen Verfahrensbeteiligten im vorliegenden\nVerfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung vertreten, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen (act. 3). Am 5. September 2024 informierten die Rechtsanwälte lic. iur. F._____ (act. 5) sowie Dr. iur. D._____ und\nDr. iur. E._____ (act. 11), dass sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Sie wurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter\n-4-\n\nentfernt. Mit Eingabe vom 5. September 2024 teilten Fürsprecher Y1._____\nsowie die Rechtsanwälte lic. iur. Y2._____ und lic. iur. Y3._____ mit, dass sie\ndie Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten (act. 7). Sie wurden daher im Rubrum als Parteivertreter aufgenommen. Mit Eingabe vom 4.\nNovember 2024 wurde sodann die Parteivertretung durch die Rechtsanwälte\nDr. iur. Z1._____ und/oder Dr. iur. Z2._____ bestätigt (act. 16).\n\n4. Die Gesuchstellerin erkundigte sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 nach\ndem aktuellen Verfahrensstand (act. 12) und teilte am 29. Oktober 2024 mit,\ndass das Bundesgericht die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Beschwerde abgewiesen habe. Der Partial Award sei somit endgültig und vollstreckbar, weshalb der Antrag auf Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung erneuert werde (act. 13).\n\n5. Mit Verfügung vom 12. November 2024 (act. 18) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin und dem übrigen Verfahrensbeteiligten Frist\nan, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 22. November\n2024 teilte der übrige Verfahrensbeteiligte mit, dass die Voraussetzungen für\ndie Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 IPRG\nerfüllt seien (act. 19).\n\n6. Die Gesuchsgegnerin forderte die Verwaltungskommission mit Eingabe vom\n25. November 2024 auf, von der Gesuchstellerin eine gültige aktuelle Vollmacht durch ordnungsgemäss zur Vertretung der Gesellschaft befugte Personen einzuholen (act. 21).\n\n7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um eine aktuelle Vollmacht für das vorliegende\nVerfahren einzureichen, verbunden mit dem Nachweis, dass die Unterzeichnenden der Vollmacht ordnungsgemäss zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (act. 23). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine aktuelle Vollmacht sowie das Register der\nDirektoren der Gesuchstellerin ein (act. 24 f.).\n-5-\n\n"}