3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. -6- 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: - die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- - amtsblatt, mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Verwaltungs- - kommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu beziehen ist, - die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.