1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin – wie vorliegend – am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020, E. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.