6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 27). Androhungsgemäss (act. 19) wurde diese Verfügung am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 27 f.). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Wie angedroht ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. -4- II.