5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde Advocaat Y._____ als Vertreter der Gesuchsgegnerin aus dem Rubrum entfernt und es wurde darauf hingewiesen, dass künftige Zustellungen daher direkt an die Gesuchsgegnerin erfolgen. Die Verwaltungskommission setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist an, um im Sinne von Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 19).