140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen können (act. 4). Des Weiteren wurde Advocaat Y._____ aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung vertrete, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. -3-