3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 (act. 4), welchen die Gesuchstellerin innert Frist leistete (act. 7). Des Weiteren wurde sie aufgefordert, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsentscheids (Final Award) an die Parteien zu erbringen (act. 4). Die entsprechende Eingabe der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist (act. 5, 6/1-3). Zudem setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.