{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240002_2025-07-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240002-O7.pdf", "Checksum": "871309ed48cbc1f9a433782d5a855400"}, "Scrapedate": "2025-10-16", "Num": ["PG240002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.07.2025 PG240002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2396", "Zeit UTC": "16.10.2025 00:31:24", "Checksum": "f99728ce96444bee3d999d21fd283b94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.07.2025 PG240002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen,\nwenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien\nrechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens eines formell\nrechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist\nkeine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4)\ndie Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung\nnicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt\n(MABILLARD, in: Basler Kommentar IPRG, 4. Aufl. 2021, Art. 193 N 13; AM-\nBAUEN/FURRER/GIRSBERGER/SCHRAMM, in: CHK-Handkommentar zum\nSchweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 193 N 3; GIRSBERGER, in: Basler\nKommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 386 N 9; LAZOPOULOS, in: Berner Kommentar ZPO, Art. 386 N 20 ff., 27).\n\nGemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde den Parteien der Schiedsspruch vom 22. Mai 2024 per DHL am 30. Mai 2024 zugestellt (act. 1, 5 6/1-\n3). Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass bis zum 5. Juli 2024 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Final Award des International Chamber of\nCommerce, International Court of Arbitration Rules, vom 22. Mai 2024 (Geschäftsnummer ... (EPP)) eröffnet worden sei (act. 3/3). Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Final\nAwards des International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration, vom 22. Mai 2024 (Geschäftsnummer ... (EPP)) gegeben, weshalb\n-5-\n\ndem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 810.–.\n\n1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nVerfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung\ndes Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin – wie vorliegend – am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse\nder Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020,\nE. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.\n\n2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das\nBundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Es wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) der International\nChamber of Commerce, International Court of Arbitration vom 22. Mai 2024\n(Geschäftsnummer: ... (EPP)), Sole Arbitrator C._____ in Sachen A._____\nLimited [Claimant] gegen B._____ B.V [Respondent] vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 810.–.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.\n-6-\n\n4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n\n- die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,\n- die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels-\n- amtsblatt, mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Verwaltungs-\n- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu beziehen ist,\n- die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 2. Juli 2025\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nMLaw N. Jauner\n\nversandt am:\n"}