{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG240002_2025-07-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG240002-O7.pdf", "Checksum": "871309ed48cbc1f9a433782d5a855400"}, "Scrapedate": "2025-10-16", "Num": ["PG240002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.07.2025 PG240002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2396", "Zeit UTC": "16.10.2025 00:31:24", "Checksum": "f99728ce96444bee3d999d21fd283b94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.07.2025 PG240002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr. PG240002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin\nlic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker\nsowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner\n\nBeschluss vom 2. Juli 2025\n\nin Sachen\n\nA._____ Limited,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____ B.V,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 14. August 2023 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 3/1 S. 4) zwischen A._____ Limited (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ B.V (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am 22. Mai 2024 ein \"Final\nAward\" des International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration (Verfahrens-Nr. ... (EPP)). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zur Zahlung eines Betrags von EUR 670'745.80 samt\nZinsen von 4.75% p.a. ab dem 8. November 2022 bis zur vollständigen Zahlung an die Gesuchstellerin verpflichtet (act. 3/1 S. 21 f.).\n\n2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:\n\n\"Es sei für den Final Award der International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration, Sole Arbitrator C._____, vom 22. Mai 2024, Geschäftsnummer ... (EPP), eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten\nder Gesuchsgegnerin.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 auferlegte die Verwaltungskommission der\nGesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 (act. 4), welchen die\nGesuchstellerin innert Frist leistete (act. 7). Des Weiteren wurde sie aufgefordert, den Nachweis der rechtsgültigen Zustellung des Schiedsentscheids (Final Award) an die Parteien zu erbringen (act. 4). Die entsprechende Eingabe\nder Gesuchstellerin erfolgte innert Frist (act. 5, 6/1-3). Zudem setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO\nein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Für den Säumnisfall\nwurde angedroht, dass Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c\nZPO durch Veröffentlichung erfolgen können (act. 4). Des Weiteren wurde Advocaat Y._____ aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung vertrete, und\nbejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen.\n-3-\n\n4. Am 7. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft E._____ mit, dass die\nrechtshilfeweise Zustellung der Verfügung nicht habe erfolgen können, da der\nRechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Advocaat Y._____, nicht (mehr) an der\nangegebenen Adresse tätig sei (act. 13). Die erneute rechtshilfeweise Zustellung an die aktuell bekannt gegebene Anschrift von Advocaat Y._____\n(act. 15) scheiterte, da die Anwaltskanzlei D._____ aufgelöst sei und die\nStaatsanwaltschaft E._____ nicht in der Lage sei, Advocaat Y._____ in einem\nniederländischen Register zu finden (act. 17).\n\n5. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde Advocaat Y._____ als Vertreter\nder Gesuchsgegnerin aus dem Rubrum entfernt und es wurde darauf hingewiesen, dass künftige Zustellungen daher direkt an die Gesuchsgegnerin erfolgen. Die Verwaltungskommission setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist\nan, um im Sinne von Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu\nbezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen\ninskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen\nkönnten (act. 19). Diese Verfügung konnte am 25. März 2025 rechtshilfeweise\nrechtmässig zugestellt werden, wovon die Verwaltungskommission am 5. Mai\n2025 (act. 26) Kenntnis erhielt. Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein.\n\n6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt,\num schriftlich im Doppel zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen\n(act. 27). Androhungsgemäss (act. 19) wurde diese Verfügung am\ntt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (act. 27 f.). Innert\nFrist ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Wie angedroht ist aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren erweist sich als\nspruchreif.\n-4-\n\nII.\n\n1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 1 S. 2, act. 3/1 S. 4), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO\ni.V.m. § 46 GOG; vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz. 1834).\n\n"}